Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Garage Benz AG

TEIL I: Werkstatt, Service und Ersatzteile (AGVS-Standard)

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Garage Benz AG (nachfolgend „Garagenbetrieb“) und dem Kunden für sämtliche Reparatur- und Serviceleistungen (Werkstattbesuch), für damit zusammenhängende Kostenvoranschläge sowie für den Verkauf und/oder den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör.

Vertragspartner des Kunden ist:

Garage Benz AG

Wiesenweg 5

9462 Montlingen

E-Mail: admin@garage-benz.ch

Telefon: 071 761 11 43

Unternehmensidentifikationsnummer (UID): CHE-108.121.659 MWST

1.2 Die vorliegenden AGB bilden einen integrierten Bestandteil aller Verträge zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden. Sie gelten unabhängig von der Form (schriftlich, mündlich) und dem Ort (Garagenbetrieb, Internet) des Vertragsabschlusses.

1.3 Der Einbezug resp. die Geltung abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Auftragserteilung

2.1 Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebes so präzise wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen und der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert.

2.2 Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich kostenlos auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Sollten diesbezüglich Kosten anfallen, müssen diese im Kundenauftrag enthalten sein. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Der Garagenbetrieb empfiehlt dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb nicht einzustehen.

2.3 Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, im Bedarfsfall Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

3. Preisangaben / Kostenvoranschlag

3.1 Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Variable, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Garagenbetrieb ist an diesen Kostenvoranschlag für 10 Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.

3.2 Wenn sich bei der Ausführung zeigt, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, welche kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 10 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen.

3.3 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag nicht erteilt werden.

3.4 Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet; soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.

4. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges

4.1 Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf 2 Arbeitstage.

4.3 Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr am Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb nach erfolgter schriftlicher Mahnung eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen.

5. Rechnung und Zahlungsmodalitäten

5.1 In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, genügt eine Bezugnahme auf diesen.

5.2 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu begleichen.

5.4 Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar, per Karte oder via TWINT zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Meldung der Fertigstellung.

5.5 Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

5.6 Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels von 14 Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% einverlangen. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen. Das Inkasso kann an Dritte übertragen werden; diese Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

6. Gewährleistung (Reparatur- und Serviceleistungen)

6.1 Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 7 Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast.

6.2 Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

6.3 Ansprüche des Kunden wegen einer mangelhaften Reparatur- bzw. Serviceleistung verjähren in 2 Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges.

6.4 Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Die gesetzlichen Mängelrechte werden wegbedungen. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes.

7. Garantie für Ersatzteile und Zubehör

7.1 Der Kunde hat Ersatzteile und Zubehör bei der Lieferung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen schriftlich zu rügen (verdeckte Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Auftreten). Ansonsten sind alle Mängelrechte verwirkt.

7.2 Soweit die Ersatzteile und das Zubehör über eine laufende Herstellergarantie verfügen, gilt ausschliesslich diese und die gesetzliche Gewährleistung wird in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen. Soweit keine Herstellergarantie besteht, verjähren die Gewährleistungsansprüche in 2 Jahren ab der Lieferung. Der Kunde hat ausschliesslich Anspruch auf kostenlosen Umtausch oder – falls unmöglich – auf Rückerstattung des Netto-Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware.

8. Haftungsausschluss (Werkstatt)

8.1 Der Garagenbetrieb haftet nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung; die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden (insb. Schäden an anderen Fahrzeugteilen, entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall etc.) wird wegbesungen.

8.2 Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

8.3 Soweit das Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung zu verweigern und/oder eine entsprechende Meldung an die zuständige MFK zu machen. Die Herausgabe erfolgt auf eigene Gefahr und unter vollständigem Haftungsausschluss.

8.4 Tuningarbeiten und individuelle Leistungssteigerungen erfolgen auf Verlangen des Kunden. Jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden oder die Beeinträchtigung der Werksgarantie wird vollständig ausgeschlossen.

8.5 Überlässt der Kunde dem Garagenbetrieb eigene Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien (z.B. Öl, Reifen) mit der Anweisung, diese zu verwenden, erfolgt dies ausschliesslich auf Risiko und Gefahr des Kunden. Jede Haftung und Gewährleistung für diese Teile oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht (Werkstatt)

9.1 Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Der Garagenbetrieb darf entsprechende Einträge im Eigentumsvorbehaltsregister vornehmen.

9.2 Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung von Forderungen das vom Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne von Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Soweit der Kunde auch nach dreimaliger Mahnung und Androhung der Verwertung nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig (ohne Einbezug des Betreibungsamtes) zu veräussern. Der Verkaufserlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten dem Kunden ausgehändigt.

TEIL II: Allgemeine Vertragsbestimmungen für Neuwagen

10. Merkmale des Fahrzeuges (Neuwagen)

Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Garage Benz AG ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern. Neufahrzeuge als Tageszulassungen sind möglich.

11. Preisänderungen (Neuwagen)

Basis des Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss zwischen der Garage Benz AG und dem Käufer im Kaufvertrag vereinbarte Preis. Treten Preisänderungen ein, ist die Garage Benz AG berechtigt, den Kaufpreis anzupassen. Änderungen von Steuersätzen, Gebühren und Abgaben können Preisanpassungen zufolge haben. Wechselkursänderungen werden nicht weiterverrechnet. Bei Lagerfahrzeugen ist der Preis bis zur Übergabe bindend.

12. Eigentumsvorbehalt (Neuwagen)

Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzinsungen und Kosten bleibt das Fahrzeug samt Zubehör Eigentum der Garage Benz AG. Die Garage Benz AG ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.

13. Eintauschfahrzeug (Neuwagen)

Der Käufer erklärt, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen. Er haftet für allfällige unrichtige Zusicherungen von Eigenschaften des Eintauschfahrzeugs (z.B. bisherige Fahrleistung, Unfallfreiheit). Der Eintauschpreis versteht sich vorbehältlich Werkstatttest bei Übergabe.

14. Haftung für Sachmängel (Neuwagen)

14.1 Beim gekauften Fahrzeug besteht zum Zeitpunkt des Kaufes eine Herstellergarantie, welche vom Käufer gegenüber dem Hersteller beansprucht werden kann. Diese Garantie beginnt mit dem entsprechenden Datum im Serviceheft zu laufen. Von der Garage Benz AG werden Gewährleistungen sowie jede Haftung, insbesondere für mittelbare oder unmittelbare Schäden, ausdrücklich wegbedungen.

14.2 Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer bei einem vom Hersteller- oder offiziellen Marken-Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb geltend machen. Dieser Betrieb wird nachfolgend "Vertragshändler" genannt.

14.3 Die Garage Benz AG ist kein Vertragshändler und kann somit auch nicht als Erfüllungsgehilfe zur Beseitigung von Mängeln während der Garantiezeit für den Hersteller auftreten.

14.4 Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Gegenstandes nächstgelegen dienstbereiten Vertragshändler zu wenden.

14.5 Durch Veräusserung des Kaufgegenstandes geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist auf den Erwerber über.

14.6 In den Ländern der EU bieten Hersteller ihre Fahrzeuge in unterschiedlicher Serienausstattung an. Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug aus dem EU-Raum Ausstattungsmerkmale, die in einem anderen Land zur "Serienausstattung" zählen, nicht aufweist, stellt noch keinen Mangel am Kaufgegenstand dar. Lediglich fehlende, vertraglich zugesicherte Ausstattungsmerkmale können zur Mängelrüge führen.

14.7 Sollte ein Ausstattungsmerkmal, welches dem Käufer vertraglich zugesagt wurde, fehlen, so ist dieser Mangel nicht beim Vertragshändler sondern direkt der Garage Benz AG anzuzeigen. Die Garage Benz AG hat das Recht, statt Behebung des Mangels, dem Käufer eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Sollten die Garage Benz AG und der Käufer sich über die Höhe des Betrages nicht einig werden, so gelten die Listenpreise für dieses Ausstattungsmerkmal des jeweiligen Herkunftslandes des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung als Entschädigungsbetrag.

15. Verzug (Neuwagen)

15.1 Verzug der Garage Benz AG: Bei Lieferverzug kann der Käufer nach schriftlicher Mahnung und unbenutztem Ablauf einer schriftlich anzusetzenden Nachfrist von 60 Tagen innert 15 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er per Einschreiben erfolgt. Der Käufer hat während des Lieferverzugs keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Schadenersatz. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge seines Rücktrittes vom Vertrag der Vertragsgegenstand nicht zur Ablieferung gelangt.

15.2 Verzug des Käufers: Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, hat die Garage Benz AG schriftlich eine Nachfrist von 15 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenutztem Ablauf kann sie: a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 20% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist oder c) vom Vertrag zurücktreten. Die gleichen Rechte stehen der Firma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und die Firma ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat. Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der Kantonalbank. Macht die Firma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt zu berechnen: 15% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 1% des Preises für jeden vollendeten Monat ab Annahme des Fahrzeuges sowie 35 Rappen pro gefahrenen km. Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist auch die Firma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

16. Gefahrtragung (Neuwagen)

Die Garage Benz AG trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug, geht die Gefahr auf ihn über. Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Firma mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.

17. Zustimmungsvorbehalt (Neuwagen)

Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 8 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften – eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.

TEIL III: Allgemeine Vertragsbestimmungen für Occasionen

18. Eigentumsvorbehalt (Occasionen)

Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt das Fahrzeug samt Zubehör Eigentum der Firma. Dieser wird das Recht eingeräumt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.

19. Eintauschfahrzeug (Occasionen)

Der Käufer erklärt, dass das Eintauschfahrzeug in seinem Eigentum steht und daran keine Ansprüche von Dritten bestehen. Er haftet für allfällige unrichtige Zusicherungen von Eigenschaften des Eintauschfahrzeugs (z.B. bisherige Fahrleistung, Unfallfreiheit).

20. Haftung für Sachmängel (Occasionen)

Der Käufer kann die Fabrikgarantie (Werksgarantie) oder eine Reparaturkostenversicherung geltend machen. Die Garantiebestimmungen werden dem Käufer bei Ablieferung des Kaufgegenstandes übergeben, wobei der Verkäufer nicht für deren richtige Anwendung haftet. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers (Wandelung und Minderung) sowie Schadenersatz für aus mangelhafter Lieferung irgendwie entstandenen Schaden werden wegbedungen. Ist das Verkaufsobjekt übernommen, so gilt dessen Zustand unwiderruflich als genehmigt. Mängel können danach nicht mehr gerügt werden. Das Fahrzeug kann ein Direkt- oder Parallelimport-Auto sein. Die Verkäuferin war nicht Halter des vorbeschriebenen Fahrzeuges. Alle Angaben über die Eigenschaften wie z.B. Tachostand, unfallfrei usw. werden laut Zusicherung des Vorbesitzers weitergegeben. Die Verkäuferin haftet für unrichtige Angaben nicht. Sollte von der Verkäuferin Unfallfreiheit zugesichert worden sein, so bezieht sich dies auf das Fahrzeuggefüge (Rahmen, tragende Teile). Im Rahmen des verkaufsfertigen Herrichtens können am Fahrzeug Neulackierungen und Karosserierichtarbeiten durchgeführt worden sein.

21. Verzug (Occasionen)

21.1 Verzug der Firma: Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenutztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden.

21.2 Verzug des Käufers: Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, hat die Firma schriftlich eine Nachfrist von 15 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenutztem Ablauf kann sie: a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 20% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist oder c) vom Vertrag zurücktreten. Die gleichen Rechte stehen der Firma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und die Firma ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat. Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der Kantonalbank. Macht die Firma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug wieder in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt zu berechnen: Für jeden Tag ab Abnahme des Fahrzeuges CHF 300.– zuzüglich 35 Rappen pro gefahrenen km. Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist auch die Firma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

22. Gefahrtragung (Occasionen)

22.1 Die Firma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug, geht die Gefahr auf ihn über.

22.2 Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Firma mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.

23. Zustimmungsvorbehalt (Occasionen)

Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 5 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften – eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.

TEIL IV: Übergreifende Schlussbestimmungen (Datenschutz & Recht)

24. Kundendaten und Datenschutz (für alle Geschäftsbereiche)

Der Käufer/Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potenziellen Kunden einzugehen) beim Garagenbetrieb bearbeitet werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Importeure/Hersteller weitergegeben werden, die ihren Sitz unter anderem im Ausland haben. Die Vertragsparteien versichern sich, dass sie die durch die andere Partei erhaltenen vertraulichen Informationen geheim halten, nur für den Vertragszweck verwenden und nicht weiter kommerziell verwenden. Die Geheimhaltung dauert über das Vertragsverhältnis an. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Grundsätze über die Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite.

25. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

26. Gerichtsstand und anwendbares Recht

26.1 Für allfällige Streitigkeiten aus diesen Verträgen und Bestimmungen vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma (9462 Montlingen / Rheintal), soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Es ist der Firma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.

26.2 Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter vollständigem Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) oder sonstiger internationaler beziehungsweise kollisionsrechtlicher Vereinbarungen (IPRG).